Der Kirchenverwaltung obliegen nach Maßgabe der kirchlichen und staatlichen Vorschriften die gewissenhafte und sparsame
Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens, die Sorge der Befriedigung für die ortskirchlichen Bedürfnisse und die Erledigung
der der Kirchenstiftung sonst zugewiesenen Aufgaben.